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Aufteilung der Ausbildungszeit
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muss in der Vertragsniederschrift ausdrücklich vereinbart werden. Dabei ist für Jugendliche die Begrenzung nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Auch in Ausbildungsbetrieben, in denen eine gleitende Arbeitszeit eingeführt ist und die Auszubildenden in diese Regelungen einbezogen werden, darf die Dauer der Arbeitszeit nicht über die des Jugendarbeitschutzgesetzes höchstzulässigen Grenzen ausgedehnt werden. Die Lage der täglichen Ausbildungszeit muss sich ebenfalls innerhalb der vom Jugendarbeitsschutzgesetz gezogenen Grenzen bewegen.
Die Arbeitszeit für Jugendliche ist grundsätzlich auf acht Stunden täglich und auf vierzig Stunden pro Woche begrenzt. Ist allerdings an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen der selben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Die Arbeitszeit muss durch Ruhepausen unterbrochen werden. Die Ruhepausen müssen bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Minuten betragen.
Zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es für Jugendliche über 16 Jahre gesetzliche Ausnahmen, z.B. für Betriebe, die in mehreren Schichten (bis 23.00 Uhr) arbeiten, oder für bestimmte Gewerbezweige wie z.B. das Gast- und Hotelgewerbe (bis 22.00 Uhr).
Durch Tarifverträge und ggf. Betriebsvereinbarungen kann in bestimmten Grenzen von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Ausnahmen vom Gesetz können auch durch Rechtsverordnung zugelassen werden, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen nicht zu befürchten ist.