Vorzeitige Zulassung

Regelung für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge eingetragen ist, können nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen. Dadurch soll Auszubildenden, die im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule ein größeres Lerntempo entwickelt haben und aufgrund dieser Leistungen eher das vorgegebene Ausbildungsziel erreichen können, die Möglichkeit gegeben werden, zu dem Prüfungstermin zugelassen zu werden, der vor dem Prüfungstermin liegt, der für das Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit maßgebend gewesen wäre.

Nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 18. März 2009 erlässt die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg als zuständige Stelle nach § 9 BBiG vom 23. März 2005 (BGBL. I S. 931) folgende Richtlinien für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG:
Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung wird unter Berücksichtigung der bis zum Prüfungstermin noch verbleibenden Ausbildungszeit in der Regel entsprochen,
• wenn vom Ausbildungsbetrieb bescheinigt wird, dass die betrieblichen Leistungen über dem Durchschnitt liegen und daher eine vorzeitige Zulassung rechtfertigen, und die Beherrschung der nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten erwartet werden kann
• im Falle des Berufsschulbesuchs von der Berufsschule bescheinigt wird, dass der Auszubildende in den prüfungsrelevanten Fächern mindestens befriedigende Leistungen erbringt

Antragsunterlagen

Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung sowie die dazugehörigen Nachweise müssen 4 Wochen vor Anmeldeschluss der IHK vorliegen. 

Anmeldeschlusstermine:
Sommerprüfung   1. Februar
Winterprüfung      1. September