Vergütung und sonstige Leistungen
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessen Vergütung zu gewähren. Sie muss nach dem Lebensalter des Auszubildenden so bemessen sein, dass sie mit fortschreitenden Berufsausbildung, mindestens jährlich ansteigt. Werden dem Auszubildenden Sachleistungen (z. B. Kost und Wohnung) auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Falle mindestens 25 v.H. der festgelegten Gesamtvergütung anrechungsfrei bleiben. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden.
Wenn für den Auszubildenden und den Auszubildenden eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen um Ausbildungsvertrag keine niedrigen Vergütungssätze als die Tarifsätze vereinbart werden. Ob eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, läßt sich beim Auszubildenden, Betriebsrat oder - soweit vorhanden - bei der Jugendvertretung sowie bei den im Betrieb vorhandenen Gewerkschaften erfragen.
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten. Auch diese besondere Vergütung für geleistete Überstunden muss angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichtet werden dürfen, muss soweit sie gesetzlich überhaupt zulässig sind - in bestimmte Umfang Freizeit gewährt werden.
Dem Auszubildenden muss die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt werden, wenn er z. B. unverschuldet krank ist.
Auszubildenden können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe - vom Arbeitsamt erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach dem Nettoeinkommen des Auszubildenden (einschließlich Ausbildungsvergütung).