Ausbilder werden

Warum Ausbilder werden?

In Zeiten des Fachkräftemangels und des demografischen Wandels sichert qualifizierter Nachwuchs den Unternehmen Wettbewerbsvorteile gegenüber der Konkurrenz. Daher ist die Ausbildung von Nachwuchskräften für Betriebe zukünftig eine noch wichtigere Aufgabe. Um der Herausforderung des Fachkräftemangels zu trotzen, sind qualifizierte Ausbilder und Ausbilderinnen für Unternehmen unerlässlich. Die „Ausbildung der Ausbilder“ macht Sie deshalb auf dem Arbeitsmarkt zu einer gefragten Kraft und kann Ihre Karrierechancen verbessern.

Ausbildung 

Um die Fachkräfte von morgen ausbilden zu können, müssen Sie i. d. R.  zuvor eine Weiterbildung zum Ausbilder absolviert haben. Denn mit Inkrafttreten der neuen Ausbilder-Eignungsverordnung (kurz AEVO) von 2009 ist die Ausbildung der Ausbilder (AdA) wieder Pflicht für alle, die im Betrieb für die Auszubildenden verantwortlich sind. Neben der Verpflichtung zur Weiterbildung wurden in der neuen AEVO auch die Lerninhalte überarbeitet. Die Fortbildung vermittelt Ihnen folgende Inhalte:

• Ausbildungsvoraussetzungen prüfen
• Ausbildung planen und vorbereiten
• Auszubildende für den Betrieb auswählen
• Ausbildung durchführen und abschließen   

Die Ausbildereignungsprüfung führen die Industrie- und Handelskammern durch. Sie umfasst einen theoretischen sowie einen praktischen Teil. Themen der theoretischen Prüfung sind beispielsweise die Gruppenausbildung oder Ausbildungsplanung. Der praktische Teil besteht aus einer Präsentation und simuliert die Anlernsituation eines Auszubildenden.

Weitere Informationen zur Ausbildereignungsprüfung finden Sie hier.


Eignung eines Ausbilders 

Der Ausbildende muss selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen. Es darf nur der ausbilden, der persönlich und fachlich dazu geeignet ist.


Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen

(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.


Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer nach dem Jugendarbeitsschutz (§ 25) Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, weil er z. B. innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen eines Sittlichkeitsdeliktes verurteilt worden ist. Außerdem ist vor allem persönlich ungeeignet, wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften verstoßen hat.

Zur Berufsausbildung ist fachlich nicht geeignet, wer nicht die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder die erforderliche berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (AEVO) besitzt. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg hat darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und Ausbilder vorliegt. Wer ohne Eignung Auszubildende einstellt, ausbildet oder nicht geeignete Ausbilder bestellt, kann mit einer Geldbuße bis zu mehrere tausend Euro belegt werden. Setzen Sie sich daher bitte, wenn Sie erstmals ausbilden möchten, in Ihrem eigenen Interesse mit unseren Ausbildungsberatern in Kontakt.