Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und dient der Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehört auch die Einrichtung einer „internen Meldestelle“. Seit dem 17. Dezember 2023 gilt dies auch für kleine und mittlere Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Laut einer Umfrage, die das Meinungsforschungsinstituts Yougov im November und Dezember 2023 durchgeführt hat, hatten zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 51 Prozent der betroffenen Firmen eine interne Meldestelle eingerichtet.
Aufgabe der internen Meldestelle ist es festzustellen, ob ein Verstoß gegen bestimmte im Hinweisgeberschutzgesetz genannte Gesetze vorliegt. Zu den umfassten Rechtsgebieten gehört das gesamte Strafrecht sowie bestimmte Bußgeldvorschriften. Schließlich sind auch eine Reihe weiterer Verstöße gegen nationale bzw. EU-Gesetze erfasst, z.B. in den Bereichen Umwelt-, Daten- und Verbraucherschutz. Zu den Verpflichtungen gehört die Einrichtung eines internen Meldekanals, über den Beschäftigte Verstöße melden können. Nachdem die Meldestelle geprüft hat, ob der Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, prüft sie die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt.
Unternehmen, die sich mit der Verpflichtung konfrontiert sehen, eine interne Meldestelle einzurichten, müssen diese allerdings nicht zwingend im Unternehmen selbst einrichten. Ebenfalls möglich ist es, einen Dritten, z.B. einen Rechtsanwalt, mit dieser Aufgabe zu betrauen. Rickert.law übernimmt für interessierte Unternehmen die Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle.