Was ändert sich 2025 für Unternehmen?
Zum 1. Januar 2025 ändern sich in verschiedenen Bereichen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen. Die wichtigsten haben wir auf dieser Seite – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – für Sie zusammengefasst.
ALLGEMEIN
1. Verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege
Gem. § 257 Abs. 4 HGB beträgt die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege künftig acht – statt bisher zehn - Jahre. Die Regelung erfasst Belege, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Auch steuerrechtlich wurde die Aufbewahrungsfrist entsprechend angepasst, § 147 Abs. 3 AO.
Die Aufbewahrungsfristen für andere Unterlagen, etwa Jahresabschlüsse, sind unverändert geblieben. Zudem sind bezüglich der Aufbewahrungsfristen Sonderregelungen für bestimmte Unternehmen im EGHGB ergänzt worden. Dies betrifft etwa Unternehmen, die direkt der Aufsicht der Bafin unterliegen.
2. Reform des Genossenschaftsgesetz
Das Genossenschaftsrecht wird zurzeit umfassend reformiert. Die Reform erfolgt in einzelnen Schritten, einzelne Änderungen werden bereits mit dem BEG IV eingeführt. So ist im Rahmen der Gründung einer Genossenschaft künftig die sog. Textform (§ 126b BGB) ausreichend, womit auch digitale Gründungen möglich werden.
Weitere bereits durch das BEG IV umgesetzte Neuerungen betreffen die Mitgliedschaft einzelner Personen in einer Genossenschaft: auch hier reicht beispielsweise ab dem 1.1.2025 eine Mitgliedsantrag in Textform (sofern sich die jeweilige Genossenschaft nicht in ihrer Satzung auf die sog. „Schriftform“, § 126 BGB, festlegt).
Über die weiteren Neuerungen im Bereich des Genossenschaftsrechts informiert Sie die IHK Bonn/Rhein-Sieg nach Abschluss der Reform des GenG.
3. Digitalisierung im Bürgerlichen Gesetzbuch
Im Miet- und Pachtrecht hält die Digitalisierung Einzug: bei vielen Rechtshandlungen, bei denen vormals ein Schriftformerfordernis bestand, reicht künftig die Textform, womit vor allem rechtsverbindliche Kommunikation per E-Mail möglich werden wird. Die relevanteste Änderung für Unternehmerinnen und Unternehmer besteht darin, dass Gewerberaummietverträge künftig gefahrlos in Textform geschlossen werden können, wie sich aus dem neugefassten § 578 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Die weiteren Änderungen betreffen in der Hauptsache Wohnraummietverhältnisse. Für Gewerbetriebende relevant sind zudem die Änderungen im Hinblick auf die Durchführung von Versteigerungen. Diese (vgl. §§ 383, 1236 ff. BGB) können künftig auch „virtuell“ durchgeführt werden.
4. Digitalisierung bei Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses
Ab 2025 können Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses, die nach dem NachwG „aufzubewahren“ sind, in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden. Dies bedeutet, dass Dokumente per E-Mail oder anderen digitalen Kommunikationsmitteln gesendet werden können, solange sie für den Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sind. Dem korrespondiert eine Bestätigungspflicht: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auffordern, den Empfang der elektronisch übermittelten Dokumente zu bestätigen. Die Formerleichterung gilt nicht für Arbeitnehmer, die in bestimmten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 2a Abs. 1 SchwArbG tätig sind.
5. Digitalisierung im Arbeitsrecht
Neu ist weiterhin, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Elternzeit und auf Verringerung der Arbeitszeit in Textform geltend machen können. Arbeitgeber dürfen diesen Anspruch mit Begründung per E-Mail ablehnen. Auch für Überlassungsvereinbarungen zwischen Ver- und Entleihern von Leiharbeitnehmern soll die Textform genügen. Damit ist keine eigenhändige Unterschrift auf Papier mehr erforderlich.
6. Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro/Stunde
7. Neues Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz
Zum 1. Januar 2025 tritt das neue Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) in Kraft und bringt umfassende Änderungen und Erweiterungen im bestehenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit sich. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die berufliche Bildung moderner und inklusiver zu gestalten.
Mehr Informationen gibt es hier
8. Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate
Die Bundesregierung hat angesichts der hohen Kurzarbeitszahlen beschlossen, die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld zeitweilig auf 24 Monate zu verlängern. Die Neuregelung tritt voraussichtlich am 01.01.2025 in Kraft und gilt befristet bis zum 31.12.2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Demnach profitieren von der Regelung all diejenigen Unternehmen und Arbeitnehmer, die bereits Kurzarbeitergeld beziehen und angesichts der angespannten konjunkturellen Lage nun weiterhin auf Kurzarbeit angewiesen sind.
Ansprechpartner für Fragen rund um das Kurzarbeitergeld sind die jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit.
ENERGIE / UMWELT / NACHHALTIGKEIT
1. Smart-Meter-Gesetz
Ab 2025 müssen Unternehmen mit einem Stromverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh/Jahr sowie Anlagenbetreiber mit 7 bis 100 kW installierter Leistung Smart Meter einbauen. Der Rollout erfolgt stufenweise. Bis 2032 muss jeder Zähler modern oder intelligent sein. Zudem müssen Stromversorger ab 2025 dynamische Tarife anbieten.
Mehr Informationen gibt es hier
2. Energieeffizienzgesetz - Meldepflichten für Unternehmen
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh müssen sich ab 1. Januar 2025 auf der Abwärmeplattform (https://elan1.bafa.de) registrieren. Die Meldung bzw. Bestätigung der Abwärmedaten erfolgt jährlich bis zum 31. März. Um unwesentliche Abwärmequellen auszunehmen, wurden Bagatellschwellen festgelegt: Eine Standortschwelle von 800 MWh pro Jahr und eine Anlagenschwelle von 200 MWh pro Jahr. Weitere Ausnahmeregelungen sind im BAFA-Merkblatt (Version 1.3) detailliert beschrieben.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt!
3. Erhöhung der CO2-Abgabe
Der nationale Emissionshandel (nEHS) ist ein Klimaschutzinstrument, das 2019 beschlossen und 2021 eingeführt wurde, um die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Heiz- und Kraftstoffe in den Sektoren Wärme, Verkehr und Abfall zu reduzieren. Die Emissionen dieser Sektoren liegen außerhalb des europäischen Emissionshandel. Die CO2 Abgabe wird im Jahr 2025 erhöht. Sie liegt aktuell bei 45 Euro pro Tonne und wird 2025 auf 55 Euro pro Tonne erhöht.
Mehr Informationen gibt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
4. Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) wird vereinheitlicht: Für alle Gebäudearten gilt nun die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Dies gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
5. Nachhaltigkeitsberichterstattung - Neue Anforderungen
Die neugefasste CSR-Richtlinie (EU) 2022/2464 ist seit Anfang 2023 in Kraft und musste bis Mitte 2024 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Mit der Neufassung sollen Nachhaltigkeitsinformationen den gleichen Stellenwert wie Finanzinformationen eines Unternehmens erhalten. Die neuen Anforderungen gelten ab dem Geschäftsjahr 2024, also für Berichte ab dem Jahr 2025, zunächst für die Unternehmen, die bisher schon berichtspflichtig waren (einschließlich Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) und Konzernmutterunternehmen von bilanzrechtlich großen Unternehmensgruppen. Weitere Einzelheiten zur CSRD können auf den Seiten des Umweltbundesamtes nachgelesen werden (Umweltberichterstattung - CSR-Richtlinie | Umweltbundesamt).
STEUERN
1. Digitaler Steuerbescheid
Nach dem neugefassten § 122a AO können Steuerbehörden Steuerbescheide künftig digital zum Abruf bereitstellen. Unternehmen werden am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen benachrichtigt. Der Papierbescheid soll damit künftig die Ausnahme sein.
2. E-Rechnungspflicht
Zum 1.1.2025 gilt im B2B-Bereich die E-Rechnungspflicht. Jede/r Gewerbetreibende ist verpflichtet, E-Rechnungen von anderen unternehmerisch Tätigen empfangen zu können. Für den Versand einer E-Rechnung bestehen Übergangsbestimmungen.
Informationen zum Thema E-Rechnung finden Sie hier.
3. Kleinunternehmerregelung - Neue Grenzwerte
Die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UstG ändern sich: Ab Januar 2025 fallen all diejenigen unter die Regelung, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschreitet. Die Werte lagen bisher bei 22.000 Euro und 50.000 Euro.
Die Kleinunternehmerregel wird zudem „europäisiert“: Während bisher nur im Inland ansässige Unternehmen die Kleinunternehmer-Regelung nutzen konnten, ermöglicht die Neuregelung, dass auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern dem § 19 UstG unterfallen. Umgekehrt können in Deutschland ansässige Unternehmen die Kleinunternehmerregelungen anderer EU-Staaten in Anspruche nehmen.
Die administrative Umsetzung folgt über ein in § 19a UstG geregeltes Meldeverfahren.
4. Rechnungsangaben für Kleinunternehmer
Die Regelung erläutert Pflichtangaben in Rechnungen explizit für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Relevant ist insbesondere, dass es keine Ausstellungsverpflichtung von E-Rechnungen für Kleinunternehmer geben wird. (§ 34a UStDVO)
5. Meldepflichten für elektronische Kassensysteme
Ab dem 01.01.2025 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Kassensysteme sowie zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) elektronisch bei der Finanzverwaltung zu melden.
Meldepflichten folgen im Verlauf des Jahres 2025.
Zusammenfassend gilt:
- Vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31.07.2025 mitzuteilen.
- Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.