Als Hochrisikostaaten gelten Nordkorea, Iran, Afghanistan, Barbados, Burkina Faso, Haiti, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kaimaninseln, Kambodscha, Mali, Marokko, Myanmar, Nicaragua, Pakistan, Panama, Philippinen, Senegal, Simbabwe, Südsudan, Syrien, Trinidad und Tobago, Uganda und Vanuatu.
Bei Geschäftsbeziehungen/Transaktionen mit diesen Ländern sind besondere Geldwäsche-Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 5 GwG) zu beachten.
Weitere Staaten, nämlich Albanien, Gibraltar, Türkei und den Vereinigte Arabische Emirate, sind nur im FATF-Statement zu „Jurisdictions under Increased Monitoring“ aufgeführt und nicht in der Delegierten Verordnung. Für diese Länder gelten daher keine unmittelbaren Handlungspflichten, und es sind keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Dennoch sollte laut BaFin-Rundschreiben bei der Bewertung des Länderrisikos im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.
Das BaFin-Rundschreiben ist abrufbar unter BaFin - Rundschreiben - Rundschreiben 05/2022 (GW)
Quelle: DIHT