EU-Plattform zur Streitbeilegung wird abgeschafft - Was Online-Händler jetzt tun müssen

Seit 2016 gibt es die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform). Ziel war es, Händlern und Verbrauchern eine Möglichkeit zur Klärung von Streitigkeiten zu bieten. Da die Plattform zu wenig Resonanz gefunden hat, wird sie zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Verbraucher können noch bis 20. März 2025 Beschwerden über die Plattform einreichen.

Für Online-Händler gilt Folgendes:

  • Ab dem 20.03. muss der Hinweis auf die OS-Plattform erhalten bleiben, allerdings darf nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass VerbraucherInnen dort Beschwerden einreichen können.
  • Ab dem 20.07. muss jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform entfernt werden.  Das betrifft das Impressum, die AGB, die E-Mail-Signatur, den Footer der Webseite oder sonstige Stellen auf der Webseite/im Webshop/der Handelsplattform, wo diese Angaben gemacht wurden.
  • Sofern in der Vergangenheit eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung hinsichtlich der Informationspflichten nach der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) zur OS-Plattform abgegeben wurde, muss diese vor Entfernung der Informationen mit Wirkung zum 20. Juli 2025 gekündigt werden. Andernfalls würde der Vertrag fortbestehen.

Mit Aufhebung der ODR-Verordnung entfällt am 20. Juli 2025 nur die bisherige Pflicht für Online-Unternehmer und Online-Marktplätze, auf ihrer Webseite einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform bereitzustellen Die sonstigen Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Verbraucherstreitbeilegung bestehen weiterhin. Dies bedeutet, dass Unternehmen auf der Webseite und/oder in den AGB darüber informieren müssen, ob sie sich nach dem VSBG freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regeln zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren verpflichtet sind (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Unternehmen müssen auch weiterhin darüber informieren, wenn sie nicht verpflichtet oder bereit sind, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen. Von der Informationspflicht nach dem VSBG sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten ausgenommen.