1) Neuerungen im Arbeitsrecht
Im Nachweisgesetz sollen die Formerfordernisse abgesenkt werden. Künftig sollen Arbeitgeber über wesentliche Bedingungen der Arbeitsverträge auch in Textform, etwa per E-Mail, informieren können. Arbeitgeber müssen die Vertragsbedingungen damit nicht mehr in Papierform mit Unterschrift an Arbeitnehmer aushändigen. Voraussetzung ist, dass das Dokument für den Mitarbeiter zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Arbeitnehmer können jedoch weiterhin einen Nachweis vom Arbeitgeber in Schriftform verlangen. Die Änderung gilt nicht für Wirtschaftsbereiche, die in § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt sind. Das sind insbesondere das Bau-, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe.
Auch für Überlassungsvereinbarungen zwischen Ver- und Entleihern von Leiharbeitnehmern soll die Textform genügen. Damit ist keine eigenhändige Unterschrift auf Papier mehr erforderlich.
Arbeitszeugnisse können zukünftig in elektronischer Form ausgestellt werden, sofern der Arbeitnehmer zustimmt. Außerdem darf der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in Textform vereinbaren. Für sonstige Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt weiterhin die Schriftform.
Neu ist auch, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Elternzeit und auf Verringerung der Arbeitszeit in Textform geltend machen können. Arbeitgeber dürfen diesen Anspruch mit Begründung per E-Mail ablehnen.
2) Verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Das BEG IV verkürzt die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten von zehn auf acht Jahre. Die Regelung erfasst alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Unternehmen können so Kosten für das sichere Verwahren dieser Dokumente sparen. Auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen wird auf acht Jahre abgesenkt.
3) Digitaler Steuerbescheid
Eine weitere Neuerung ist, dass Steuerbehörden Steuerbescheide digital zum Abruf bereitzustellen können. Unternehmen werden am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen benachrichtigt. Der Papierbescheid soll damit künftig die Ausnahme sein.
4) Zentrale Datenbank für Steuerberater
Künftig soll für Steuerberater eine zentrale Vollmachtdatenbank eingerichtet werden. Arbeitgeber können ihren Steuerberatern eine Generalvollmacht erteilen. Diese wird in der Datenbank hinterlegt und kann von allen Trägern der sozialen Sicherung elektronisch abgerufen werden. Dadurch sollen Arbeitgeber entlastet werden, da sie ihrer Steuerberatung keine Einzelvollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen.
5) Weitere Neuerungen
Durch das BEG IV sollen Formerfordernisse im Bürgerlichen Gesetzbuch gelockert werden. So wird insbesondere im Mietrecht das Schriftformerfordernis für Gewerberaummietverträge gestrichen. Zudem soll es für deutsche Staatsangehörige keine Hotelmeldepflicht mehr geben.
Weiterführende Links:
- Bürokratie wird in Deutschland reduziert | Bundesregierung