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Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen wurden mit dem sog. Kassengesetz verpflichtet, diese ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszurüsten.
Da zurzeit jedoch noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich sind und voraussichtlich erst im Oktober 2019 die ersten – vorläufig zertifizierten – tSEs verfügbar sein werden, ist absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller geschätzt 2,1 Millionen Kassen in Deutschland bis zu diesem Stichtag 1. Januar 2020 nicht möglich ist.
Der DIHK hatte daher gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft mehrfach gegenüber Politik, dem BMF und den Finanzverwaltungen der Länder eine rasche und sachgerechte Lösung für die betroffenen Unternehmen angemahnt.
Auf die jüngste Intervention des DIHK hin hat das BMF nunmehr signalisiert, dass mit Blick auf den Anwendungszeitpunkt 1. Januar 2020 eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30. September 2019 angestrebt werde. Ein entsprechendes BMF-Schreiben sei in Vorbereitung und könne nach Abstimmung mit den Ländern Ende September/Anfang Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Hinweis: Mit einer derartigen Nichtbeanstandungsregelung kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine flächendeckende Ausstattung der Kassen nicht mehr fristgerecht möglich ist. Unternehmen bekämen nunmehr ausreichend Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren.
Jedoch dürfen die Maßnahmen nicht auf die lange Bank geschoben werden. Vielmehr sollten die Betriebe rasch auf ihre Kassenhersteller zugehen, um gemeinsam passgenaue Sicherheitslösungen zu finden. Hierzu empfiehlt es sich, einen Zeitplan für die Umstellung zu erstellen und die vorgenommenen Maßnahmen zu dokumentieren.
Quelle: DIHK, Berlin