Endbeglaubigung von Handelsdokumenten: Übertragung der Zuständigkeit vom BVA auf das BfAA seit 1. Januar 2023
Für die Legalisierung deutscher öffentlicher Urkunden (z.B. IHK-Ursprungszeugnisse) durch ausländische Konsulate kann u.U. zuvor eine sogenannte „Endbeglaubigung“ erforderlich sein. Mit dem 1. Januar 2023 ist die Zuständigkeit für solche Endbeglaubigungen (und Apostillen) vom Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) mit Dienstsitz in Brandenburg an der Havel übertragen worden. Die Änderung der entsprechenden Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47 vom 6. Dezember 2022 veröffentlicht. Siehe hierzu auch die Meldungen auf den Websiten des BVA und des BfAA.
Grundsätzlich ist eine Endbeglaubigung durch das BfAA (zuvor BVA) nur selten erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass sich die Forderung einer BfAA-Endbeglaubigung nur auf wenige Länder und nur auf ausgewählte Dokumentenarten beschränkt. So schreiben viele Länder (z.B. China) für IHK-Ursprungszeugnisse und für von der IHK bescheinigte Handelsrechnungen keine Endbeglaubigung vor.
Vor diesem Hintergrund sollten sich Unternehmen vorab bei ihren Kunden und den betreffenden Konsulaten erkundigen, für welches Dokument konkret eine Endbeglaubigung durch das BfAA zwecks anschließender konsularischer Legalisierung tatsächlich notwendig ist.