Strom- und Gaspreisbremse

In der Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine wurden die Öl- und Gaslieferungen aus Russland nahezu ausgesetzt, was zu einer immensen Verknappung dieser Energieträger führte und den Weltmarktpreis in nicht geahnte Höhen schnellen ließ.

Um Nachteile in der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft möglichst zu verhindern, verabschiedete die Bundesregierung Ende Dezember 2022 eine „Strom- und Gaspreisbremse“, die den Unternehmen Planungssicherheit bei gedeckelten Preisen für 70-, bzw. 80 Prozent der bezogenen Energie gibt.

Die Laufzeit der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen gilt für das gesamte Jahr 2023, eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 ist geplant. Aufgrund nötiger technischer Einrichtungen bei den Energielieferanten greifen die Bremsen erst ab dem 1. März 2023, dann aber rückwirkend zum 1. Januar 2023. 

Die Bezieher der Energie müssen im ersten Schritt nichts unternehmen, um die verringerten Preise in Anspruch nehmen zu können. Allerdings sind die Beihilfebestimmungen der EU und die konkreten Bestimmungen im Gesetz zur „Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme“ zu berücksichtigen. Hier wird ab einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro sehr dezidiert auf bestimmte Voraussetzungen als auch Verpflichtungen der Unternehmen eingegangen. Neben den Meldepflichten bei beispielsweise eines monatlichen Entlastungsbetrags von mehr als 150 T Euro (die teils auch für Entlastungsbeträge bis 2 Millionen Euro besteht) ist insbesondere die Arbeitsplatzerhaltungspflicht für 90 Prozent der Vollzeitäquivalente mit Stand 1.1.2023 bis zum 30. April 2025 und das Aussetzen der Boni- und Dividendenregelung hervorzuheben.

Eine ausführliche Darstellung der Bestimmungen zur Gas- und Strompreisbremse sind in der Aufzeichnung des Webinars des DIHK, den Präsentationsfolien „Strom- und Gaspreisbremse“, FAQ des DIHK´s und auf der Webseite der Bundesregierung verfügbar.

Aufzeichnung Webinar: https://www.youtube.com/watch?v=5IBiHtyl2ws