Auf Antrag des Azubis kann die IHK die Ausbildungszeit nach § 8 BBiG in Ausnahmefällen verlängern, wenn der
• Azubi das Ausbildungsziel unverschuldet nicht erreichen würde, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würden (z.B. längere Krankheit). Über den Antrag auf Verlängerung entscheidet die IHK nach Anhören des Ausbildungsbetriebes.
• Azubi die Abschlussprüfung nicht besteht. Dann verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Azubis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die Berufsschule von der Änderung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.