Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Da die Probezeit schon zur Berufsausbildung gehört, bestehen auch die vollen Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden. Der Ausbildende ist während der Probezeit verpflichtet, die Eignung des Auszubildenden für den zu erlernenden Beruf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch der Auszubildende muss prüfen, ob er die richtige Wahl getroffen hat.Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden ohne Angaben von  Gründen und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.