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Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung
Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
Die Ausbildungsordnung legt grundsätzlich die Fertigkeiten und Kenntnisse fest, die Gegenstand der Berufsausbildung sind. Dem Ausbildungszweck dienen nicht z.B. private Besorgungen für den Ausbildenden wie etwa Einkäufe besorgen, Babysitting etc.
Unzulässig ist auch der Einsatz bei bestimmten Verrichtungen, wenn dadurch nur fehlende Arbeitskräfte ersetzt werden sollen (z.B. Boten, Lagerarbeiter etc.).
Zumutbar - und deshalb von den Ausbildungsordnungen im allgemeinen auch vorgeschrieben - sind Verrichtungen, die mit der Sauberkeit am Arbeitsplatz und der Pflege von Waren, Maschinen, Geräten etc. zusammenhängen, soweit der Auszubildende damit persönlich umzugehen hat.
Die Beschäftigung mit Arbeiten, die die körperlichen Kräfte des Jugendlichen übersteigen oder bei denen er gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt ist, ist verboten. Verboten ist insbesondere die Beschäftigung von Jugendlichen durch Akkordarbeiten und durch Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
Aufträge, die diesen Verboten zuwiderlaufen, braucht der Auszubildende nicht auszuführen. Seine Weigerung ist kein wichtiger Grund zur Kündigung.