Fachkundeprüfungen für den Güterkraftverkehr

Für Unternehmen, die grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen vornehmen, deren zul. Gesamtmasse 2,5 t überschreiten

Mit der VERORDNUNG (EU) 2020/1055 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020 (Amtsblatt der Europäischen Union L 249/17 v. 31.7.2021) zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 sind diejenigen Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen, die grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen vornehmen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreiten. 
(Anmerkung: Die Erlaubnispflicht gilt für Fahrzeuge über 2,5 t.)

In Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird folgender Absatz angefügt:

„Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 sind Güterkraftverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrstätigkeiten ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, bis 21. Mai 2022 von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen, sofern in den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats nichts anderes vorgesehen ist“.

Die Einbeziehung von international eingesetzten Fahrzeugen bis 3,5 t in die Erlaubnispflicht gilt also ab dem  21. Mai 2022, so dass diese Unternehmen fortan auch eine Fachkundeprüfung abzulegen haben. Diese kann bereits jetzt abgelegt werden, da inhaltliche Anpassungen an die Fachkunde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind.

Es gilt die Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr. Die Sachgebiete der Prüfung ergeben sich aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung.

Die Erteilung der fachlichen Bescheinigung richtet sich nach § 15 der Prüfungsordnung.

Quelle:
Newsletter des DIHK vom 13.12.2021