Es werden folgende Punkte geregelt:
• Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01. 2019 soll auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt werden.
• Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume (ab 01.012026) evaluiert werden.
• Diese Neuregelungen sollen grundsätzlich in allen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden sein.
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