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An Prüfungen darf die schwangere Auszubildende auch während der Beschäftigungsverbotszeiten (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen nach der Entbindung) teilnehmen, da Abschlussprüfungen keine arbeitsrechtliche Beschäftigung sind. Eine Auszubildende, für die mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote gelten, muss jedoch an den jeweiligen Prüfungstagen schriftlich ihren Wunsch zur Prüfung und ihre Prüfungsfähigkeit erklären, sowie eine fachärztliche Bescheinigung vorlegen, dass sie an der Prüfung insgesamt teilnehmen und die in der Prüfung geforderten Tätigkeiten trotz Mutterschutz ausführen darf. Die Bescheinigung muss die Daten der Prüfungstage enthalten.
Wenn der Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. Am letzten Prüfungstag wird vom Prüfungsausschuss in der Regel eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt, worin das Bestehen oder Nichtbestehen angekreuzt ist. Diese Bescheinigung ist sofort dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen.
Bei bestandener Prüfung ist mit Datum dieser Bescheinigung das Ausbildungsverhältnis beendet. Bei einer Weiterbeschäftigung geht der Betrieb rechtlich gesehen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein! Hier sollte von beiden Seiten bereits im Vorfeld der Prüfung eine klare Vereinbarung getroffen werden.
Wurde die Prüfung nicht bestanden, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrags, es sei denn, der Auszubildende verlangt eine Verlängerung.
Auf Verlangen des Auszubildenden muss der Ausbildungsbetrieb dem Verlängerungsbegehren bis zur nächsten Prüfung - höchstens um ein Jahr - stattgeben. Wird keine Verlängerung verlangt, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrags. Falls der ehemalige Auszubildende dennoch an der Wiederholungsprüfung teilnehmen will, muss er sich selber anmelden. In diesem Fall trägt der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsgebühr.
Im Ausbildungsvertrag ist aufgeführt, dass die Verlängerungsdauer wegen nicht bestandener Prüfung höchstens ein Jahr beträgt. Fällt in dieses Jahr noch die zweite Wiederholungsprüfung, so muss auch dieses Mal der Verlängerung zugestimmt werden. Dieses Jahr wird ab dem Enddatum des ursprünglichen Ausbildungsvertrags berechnet. Eine Verlängerung über dieses Jahr hinaus ist nur einvernehmlich zwischen Auszubildenden und Ausbildenden (Betrieb) bis zur nächsten Prüfung möglich.
Innerhalb der letzten sechs Monaten vor der Abschlussprüfung kann eine Vereinbarung über eine Weiterbeschäftigung abgeschlossen werden. Einige Tarifverträge enthalten abweichende Regelungen, welche eine Weiterbeschäftigung für sechs Monate oder eine Kündigung drei Monate vor Beendigung vorsehen. Wird keine Vereinbarung getroffen und arbeitet der ehemalige Auszubildende nach der Prüfung im Betrieb weiter, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
TIPP: Erkundigen Sie sich bei der Ausbildungsberatung, was in Ihrem Fall zutrifft.
Der Ausbildungsvertrag endet zwei Monate vor dem Prüfungstermin.
Zunächst einmal endet das Berufsausbildungsverhältnis zu diesem Termin. Für die Zeit bis zur Prüfung kann eine Vereinbarung über Weiterarbeit getroffen werden; es kann aber auch eine Nichtbeschäftigung erfolgen. Zum Prüfungstermin hat dann der Ausbildungsbetrieb alle Materialien zu stellen, die Prüfungsgebühr zu entrichten und so die Prüfung zu ermöglichen. Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, so kann der Auszubildende eine Verlängerung verlangen.
Sofern ausstehende Urlaubstage bei einer Beendigung oder Kündigung eines Ausbildungsvertrages nicht mehr genommen werden können, so sind sie auszuzahlen.
Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis. Das Zeugnis wird vom Ausbildungsbetrieb ausgestellt. Auch der Ausbilder sollte das Zeugnis unterschreiben, wenn der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selber durchgeführt hat. Das Zeugnis ist auch dann zu erstellen, wenn es nicht verlangt wird. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung enthalten. Weiterhin müssen Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgelistet werden. Dies ist ein sog. 'einfaches' Zeugnis. Es kann auch von dem Auszubildenden ein 'qualifiziertes' Zeugnis verlangt werden. Zusätzlich werden hier Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten gemacht.
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