Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Das BMF hat mit Schreiben vom 22. Februar 2022 die Grundsätze für die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet. Es ersetzt das Schreiben vom 26. Februar 2021.

In dem neuen Schreiben stellt das BMF folgendes klar, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode oder Sofortabschreibung dar. Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.

Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt. Computerhard- und-software ist in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Der Steuerpflichtige kann von dieser Annahme auch abweichen und andere Abschreibungsmethoden nutzen. Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. 

Quelle: DIHK, Berlin